• Law Office
    Studio Legale

    CH-3600 Thun

Wir sind beratend, mediativ und forensisch tätig.

Die Berufsvorschriften


Die Verhaltensregeln für Rechtsanwälte - Standesregeln genannt - sind durch
kantonale und eidgenössische Vorschriften bestimmt, und diese sind strenger als         in jeder anderen Berufsgattung. Zum Beispiel:

– Jeder Anschein einer Interessenkollision muss vermieden werden, dem Rechtsanwalt       ist es also beispielsweise nicht gestattet, ein Mandat gegen einen seiner ehemaligen      Klienten zu übernehmen.
– Er darf nicht Fälle übernehmen, die rechtlich unhaltbar sind.
– Er darf nicht Beweismittel verwenden, welche vom Gesetz nicht zugelassen sind.

Das Berufsgeheimnis

Eine wichtige Vorschrift ist das Berufsgeheimnis, dies erlaubt dem Klienten sich seinem Rechtsanwalt ohne Vorbehalte anzuvertrauen. Die Schweigepflicht ist wirksam, sowohl gegenüber Privaten als auch gegenüber Behörden und sie ist strenger als die Vor-schriften bei anderen Berufsgattungen, wie z.B. bei den Banken.

Die Disziplinaraufsicht

Die Anwälte sind einer strengen Disziplinaraufsicht unterworfen. In schwerwiegenden Fällen kann die kantonale Anwaltskammer ein Berufsverbot aussprechen.

Das Honorar

Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes wird mit dem Honorar entschädigt. Der Honorartarif  ist durch kantonale Vorschriften geregelt. Massgebend für die Höhe des Honorars sind der Zeitaufwand und der Streitwert; zu berücksichtigen ist auch die Dringlichkeit sowie die Bedeutung des Falles. Dass der Anwalt bereits anlässlich der ersten Besprechung oder kurz darauf einen Kostenvorschuss vom Klienten verlangt, ist nicht Zeichen des Miss trauens: der Anwalt ist nämlich gemäss den Standesregeln gehalten, bei Über-nahme  des Mandats angemessene Vorschüsse zu verlangen. Übrigens übersteigen    die Unkosten einer allgemein praktizierenden Anwaltskanzlei deutlich die Hälfte des Ertrages.

Der Anwalt ist rechtlich für das Ergebnis seiner Intervention nicht verantwortlich, er ist aber verantwortlich im Rahmen seines pflichtgemässen Einsatzes. Das Gesetz verbietet ausserdem Vereinbarungen, welche eine Honorierung nur im Erfolgsfalle zum Inhalt haben, auch ist es nicht gestattet, bei Mandatsübernahme einen tieferen Tarif zu vereinbaren als in den kantonalen Vorschriften vorgesehen.

von Claudio Chiandusso, Rechtsanwalt, Thun