Die Berufsvorschriften
Die Verhaltensregeln für Rechtsanwälte - Standesregeln genannt - sind durch
kantonale und eidgenössische Vorschriften bestimmt, und diese sind strenger als in jeder anderen Berufsgattung. Zum Beispiel:
– Jeder Anschein einer Interessenkollision muss vermieden werden, dem Rechtsanwalt ist es also beispielsweise nicht gestattet, ein Mandat gegen einen seiner ehemaligen Klienten zu übernehmen.
– Er darf nicht Fälle übernehmen, die rechtlich unhaltbar sind.
– Er darf nicht Beweismittel verwenden, welche vom Gesetz nicht zugelassen sind.
Das Berufsgeheimnis
Eine wichtige Vorschrift ist das Berufsgeheimnis, dies erlaubt dem Klienten sich seinem Rechtsanwalt ohne Vorbehalte anzuvertrauen. Die Schweigepflicht ist wirksam, sowohl gegenüber Privaten als auch gegenüber Behörden und sie ist strenger als die Vor-schriften bei anderen Berufsgattungen, wie z.B. bei den Banken.
Die Disziplinaraufsicht
Die Anwälte sind einer strengen Disziplinaraufsicht unterworfen. In schwerwiegenden Fällen kann die kantonale Anwaltskammer ein Berufsverbot aussprechen.
Das Honorar
Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes wird mit dem Honorar entschädigt. Der Honorartarif ist durch kantonale Vorschriften geregelt. Massgebend für die Höhe des Honorars sind der Zeitaufwand und der Streitwert; zu berücksichtigen ist auch die Dringlichkeit sowie die Bedeutung des Falles. Dass der Anwalt bereits anlässlich der ersten Besprechung oder kurz darauf einen Kostenvorschuss vom Klienten verlangt, ist nicht Zeichen des Miss
trauens: der Anwalt ist nämlich gemäss den Standesregeln gehalten, bei Über-nahme des Mandats angemessene Vorschüsse zu verlangen. Übrigens übersteigen die Unkosten einer allgemein praktizierenden Anwaltskanzlei deutlich die Hälfte des Ertrages.
Der Anwalt ist rechtlich für das Ergebnis seiner Intervention nicht verantwortlich, er ist aber verantwortlich im Rahmen seines pflichtgemässen Einsatzes. Das Gesetz verbietet ausserdem Vereinbarungen, welche eine Honorierung nur im Erfolgsfalle zum Inhalt haben, auch ist es nicht gestattet, bei Mandatsübernahme einen tieferen Tarif zu vereinbaren als in den kantonalen Vorschriften vorgesehen.
von Claudio Chiandusso, Rechtsanwalt, Thun
