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    Studio Legale

    CH-3600 Thun

Diese Tipps sollen als erste Wegleitung dienen.
Bitte erkundigen Sie sich bei einer Fachperson

Tipps

Vorbemerkung: diese Tipps sind allgemeiner Natur, denn jeder Fall ist gesondert zu prüfen, insbesondere kann hier nicht auf rechtliche Zusammenhänge eingegangen werden. Diese Tipps sollen als erste Wegleitung dienen. Bitte erkundigen Sie sich bei einer Fachperson. Aus Gründen des Datenschutzes sowie im Interesse einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalles, können wir keine Online-Beratung anbieten (vgl. dazu die Stellungnahme des Schweizerischen Anwaltsverbandes).

Arbeitsrecht

F: Genügt die Vermutung einer Straftat um die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen?

A: Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Risiko, wenn die angebliche Straftat nicht nachgewiesen werden kann (d.h. wenn es also im Strafverfahren zu einem Freispruch kommt oder das Untersuchungsverfahren aufgehoben wird). Also nur bei offen-sichtlichen Straftaten, insbesondere wenn der/die Betroffene von sich aus geständig   ist, kann eine fristlose Kündigung erwogen werden. Im Zweifelsfalle ist eine Freistellung verbunden mit einer ordentlichen Kündigung vorzuziehen.

Im Falle einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung ist der Lohn bis zum Ablauf     der ordentlichen Kündigungsfrist geschuldet, sowie unter Umständen eine sog. Strafzahlung in der Höhe eines oder mehrerer Monatslöhne.

Claudio Chiandusso, Rechtsanwalt, Thun