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    Studio Legale

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Diese Tipps sollen als erste Wegleitung dienen.
Bitte erkundigen Sie sich bei einer Fachperson

Tipps

Vorbemerkung: diese Tipps sind allgemeiner Natur, denn jeder Fall ist gesondert zu prüfen, insbesondere kann hier nicht auf rechtliche Zusammenhänge eingegangen werden. Diese Tipps sollen als erste Wegleitung dienen. Bitte erkundigen Sie sich bei einer Fachperson. Aus Gründen des Datenschutzes sowie im Interesse einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalles, können wir keine Online-Beratung anbieten (vgl. dazu die Stellungnahme des Schweizerischen Anwaltsverbandes).

Vollstreckung und Inkasso

F: Wie kann eine zivilrechtliche Geldforderung in der Schweiz vollstreckt             werden?

A: Durch die Einleitung einer Betreibung. Es kommt darauf an, ob der Gläubiger einen Rechtstitel besitzt, wie zum Beispiel eine Schuldanerkennung (oder was als solche ausgelegt werden kann) oder ein (inländisches oder ausländisches) Gerichtsurteil. Allerdings braucht es für die Einleitung der Vollstreckung selbst (durch die Betreibung) noch keinen Rechtstitel. Erst wenn der Schuldner auf die Betreibung, d.h. auf dem Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag erklärt, muss der Gläubiger den Richter anrufen und die Rechtstitel vorlegen. Je nachdem was für Beweismittel er besitzt, ergeben sich verschiedene Rechtswege. Am einfachsten ist natürlich die Sachlage, wenn bereits ein Urteil vorliegt. Andernfalls muss vor Gericht über die Forderung Beweis geführt werden.

Die Betreibung kann durch den Gläubiger eingeleitet werden, ohne dass er Rechtstitel oder Beweismittel besitzt! Dies wird in der Praxis vor allem zu dem Zweck ausgeübt, um die Verjährungsfristen zu unterbrechen, oder um den Schuldner zu einer Reaktion zu bewegen.

Es ist jeweils das Betreibungsamt am Ort des Schuldners zuständig. Die örtliche Organisation ist kantonal geregelt. Das Betreibungsbegehren ist schriftlich zu stellen, unter Angabe der Höhe der Forderung, der Höhe des Verzugszinses (sofern nichts vereinbart: 5%) sowie dem Beginn (Datum) des Verzuges.